Satzung der SUCHHUNDESTAFFEL XXXXX  - Beschlossene Vereinssatzung vom XXXXXXX


§ 1 Name und Sitz § 07 Mitgliedschaft § 13 Organe des Verein
§ 2 Zweck und Aufgaben § 08 Aufnahme der Mitglieder § 14 Mitgliederversammlung
§ 3 Wirkungskreis § 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 15 Vorstand
§ 4 Gemeinnützigkeit § 10 Verlust der Mitgliedschaft § 16 Ehrenrat
§ 5 Geschäftsjahr § 11 Ordnungsmaßnahmen § 17 Beschlussfassung und Protokollführung
§ 6 Rechtsgrundlagen § 12 Mitgliedsbeiträge § 18 Auflösung des Vereins
    § 19 Satzungsrecht

§ 1

Name und Sitz

Der Verein "XXXXXXXXX" hat seinen Sitz in XXXXXXXX.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden..

Der Gerichtsstand des Vereins ist XXXXXXXXX

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§ 2

Zweck und Aufgaben

Zweck ist die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr mit Hilfe von hierzu speziell ausgebildeten Hundeführern und deren Hunden, sowie weiteren Hilfskräften.

Hierbei steht der Verein sowohl Privatpersonen, als auch regionalen und überregionalen Hilfsorganisationen auf Anforderung, im Rahmen seiner Möglichkeiten, kostenlos zur Verfügung.

Der Verein ist vollkommen autark, er ist unabhängig von anderen Institutionen.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 9/10 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Aufgabe des Vereins ist es:

  • kostenlose Suchen nach Vermissten, im Rahmen seiner Möglichkeiten, durchzuführen

  • die ständige Erreichbarkeit der Einsatzkräfte zu gewährleisten

  • Hunde zur Suche und Ortung Vermisster auszubilden (Trümmer- und Flächensuchhunde)

  • Hundeführer und weitere Hilfskräfte zur Suche und Rettung Vermisster auszubilden

  • den Ausbildungsstand der RH-Teams mindestens 1 mal jährlich zu überprüfen

  • die Mitglieder, soweit erforderlich, versicherungsrechtlich abzusichern

  • die erforderliche Ausrüstung der Mitglieder sicherzustellen

 

Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an die Ausbildungsrichtlinien anderer Rettungshunde führender Organisationen, ist jedoch in der Hauptsache einsatzbezogen.

Einzelheiten hierzu sind in der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Vereins, in der jeweils gültigen Form, festgelegt.

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 § 3

Wirkungskreis

Zur schnellen Erreichbarkeit des Einsatzortes beschränkt der Verein sein Einsatzgebiet in der Regel auf die Stadt XXXXXX, XXXXXXX und XXXXXXX, sowie auf die Teile der Landkreise XXXXXXXXX und XXXXXXXXXX, die innerhalb eines Radius von 35 km Luftlinie um die Stadt XXXXXXXXX liegen. Auf Anforderung sind jedoch auch Einsätze außerhalb dieses Gebietes möglich.

Informations- und Werbeaktionen, die sich auf die Gewinnung neuer Mitglieder, sowie finanzieller Unterstützung, richten sollen sich nur auf dieses Gebiet erstrecken.

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 § 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenverordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck ist 'Rettung von Menschen aus Lebensgefahr'.

Mittel des Vereins dürfen nur für diesen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Hiervon ausgenommen sind im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstandene und nachgewiesene Unkosten, diese erstattet der Verein nach Maßgabe seiner sofort liquiden Möglichkeiten.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Der Verein ist unpolistisch und überkonfessionell.

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 § 5

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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 § 6

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung, die Ausbildungs-, Prüfungs-, Versammlungs-, Finanz-, Geschäfts-, Ehrenrats- und Kleiderordnung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossen werden.

Ordnungen und Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Der vorgesehene Text der Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Kenntniss zu bringen.

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrem Beschluss einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Änderung der Ordnungen beschließt die Mitgliederversammlung wie Satzungsänderungen.

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 § 7

Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung der Vereins mitarbeiten will.

Die Anzahl der Mitglieder ist entsprechend der Ausbildungsordnung beschränkt, pro Ausbildungswart ist die Mitgliederversammlung des Vereins berechtigt 7 Aufnahmeanträge von Personen, die selber einen Hund führen, sowie 3 Aufnahmeanträge von Personen, die keinen Hund führen, anzunehmen.

Mitglieder von Rettungshundestaffeln anderer Organisationen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Mitgliedschaften in anderen Organisationen des Hundewesens bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Bestehende Doppelmitgliedschaften sind innerhalb eines ¼ Jahres aufzulösen, wenn keine ausdrückliche Zustimmung hierzu vom erweiterten Vorstand des Vereins erfolgt ist.

Vor Abgabe des Aufnahmeantrages besteht eine Probezeit von einem Jahr.

Als Mitglieder werden geführt:

ordentliche Mitglieder

Fördermitglieder

Ehrenmitglieder

Auch juristische Personen und Körperschaften des öffentl. Rechts können eine Mitgliedschaft erwerben, sie haben ihre Vertreter zu benennen.

Das Mindestalter der Mitglieder beträgt 16 Jahre. Hundeführer unter 16 Jahren können mit der schriftlichen Einverständnisserklärung des Erziehungsberechtigten am Übungsbetrieb teilnehmen.

Ebenso muß eine schrieftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten, bei der Teilnahme an Einsätzen, vorliegen. Dies kann einmalig geschehen.

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 § 8

Aufnahme der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder

Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.

Die Möglichkeit des Beitritts ist entsprechend § 7 der Satzung eingeschränkt.

Die Satzung und die Ordnungen des Vereins werden dem Antragsteller zur Einsichtnahme vorgelegt.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung. Der Mitgliederversammlung sind die Aufnahmeanträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen.

Fördermitglieder

Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand zu beantragen.

Der Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern 3 Wochen vor der Aufnahme mitzuteilen. Einsprüche stimmberechtigter Mitglieder gegen die Aufnahme sind innerhalb dieser Frist mit Begründung beim Vorstand schriftlich anzubringen. Nach Fristablauf entscheidet der erweiterte Vorstand unter Abwägung der Interessen des Vereins durch Mehrheitsbeschluss über den Antrag.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann durch stimmberechtigte Mitglieder, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe, der Ehrenrat zur endgültigen Entscheidung über die Aufnahme angerufen werden. Der Ehrenrat entscheidet unverzüglich.

Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Die vorgesehene Ernennung ist der Mitgliederversammlung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Der Vorstand bestätigt schriftlich die Aufnahme in den Verein und händigt dem neuem Mitglied Satzung und Ordnungen des Vereins aus.

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Satzung und Ordnungen des Vereins.

Die Aufnahme gilt erst dann als rechtmäßig wirksam, wenn der Jahresbeitrag abgeführt ist.

Die Abführung der Mitgliederabgaben erfolgt durch Bankeinzugsverfahren.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch.

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 § 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, jedoch genießen Fördermitglieder nur ein eingeschränktes Stimmrecht. Fördermitglieder haben nur Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Belange des Vereins betreffen.

Ordentliche Mitglieder müssen zur Wahrung ihrere Abstimmungsrechte als ordentliche Mitglieder im letztem halben Jahr vor einer Beschlussfassung an mindestens 70 % der offiziellen Termine teilgenommen haben.

Liegt die Teilnahmequote eines ordentlichen Mitglieds im angegebenem Zeitraum unter 70 %, so ist das Mitglied bis zu einer Teilnahmequote von mindestens 70 % im angegebenem Zeitraum vor einer Beschlussfassung, automatisch ohne weiteren Beschluss eines Vereinsorgans, als Fördermitglied mit entsprechend eingeschränkten Mitgliedsrechten zu führen.

Wird die geforderte Teilnahmequote im angegebenem Zeitraum vor einer Beschlussfassung wieder erreicht, ist das Mitglied wieder automatisch, ohne weiteren Beschluss eines Vereinsorgans, als ordentliches Mitglied zu führen.

Von diesem Ruhen der Mitgliedsrechte auf Zeit kann der erweiterte Vorstand, nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und bei einem Vorliegen wichtiger Gründe für die zurückliegende Nichtteilnahme des Mitglieds innerhalb des angegebenem Zeitraums, absehen.

Alle stimmberechtigten Mitglieder, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen, haben nur eine Stimme, juristische Personen und Körperschaften des öffentl. Rechts haben einen Vertreter zu benennen.

Alle stimmberechtigten Mitglieder, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen, haben bei Mitgliederversammlungen Antrags- und Stimmrecht.

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die, von dem Verein bereitgestellten Einrichtungen, nach den hierzu ergangenen Bestimmungen, zu nutzen.

Für die Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins haben die Mitglieder Anspruch auf ausreichenden Versicherungsschutz durch den Verein, gegen Personen- und Sachschäden in Schadensfällen.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ausrüstung durch den Verein.

Einsatzfähige ordentliche Mitglieder haben das Recht auf die Teilnahme an den Einsätzen des Vereins. Über die Einsatzfähigkeit entscheidet der Einsatzleiter.

Ordentliche Mitglieder haben, bei entsprechendem Ausbildungsstand, das Recht auf die Teilnahme an den vereinsinternen Prüfungen. Über den Ausbildungsstand entscheiden die Ausbildungswarte.

Die Mitglieder verpflichten sich, entsprechend ihres Ausbildungsstandes und ihrer Abkömmlichkeit, sich und ihren Hund für die Einsätze des Vereins kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Mitglieder verpflichten sich das Interesse des Vereins zu wahren und an der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken, sowie die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu beachten.

Die Mitglieder verpflichten sich ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, festgesetzt durch die Mitgliederversammlung, fristgerecht zu erfüllen.

Die Mitglieder verpflichten sich das Eigentum des Vereins zu schützen und zu bewahren, insbesondere die ihnen zur Verfügung gestellte Ausrüstung pfleglich zu behandeln und diese bei grob fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust zu ersetzen.

Es ist zwingend vorgeschrieben, daß für alle sich in der Ausbildung befindlichen oder als Rettungshunde geführten Hunde eine private Haftpflichtversicherung vorhanden sein muss.

Ebenso ist die jährliche Mehrfachschutzimpfung durch Einsichtnahme in den Impfpass zu überwachen ( Tollwut, Mehrfachimpfung gegen ansteckende Hundekrankheiten Staupe, Leberentzündung, Leptospirose, Parvovirose ).

Die Mitglieder verpflichten sich auf die tierschützerischen Belange und die tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Haltung und Pflege ihres Hundes zu achten, insbesondere sind Hunde verhaltensgerecht zu halten.

Mitglieder dürfen ausschießlich ihre eigenen Hunde ausbilden und im Einsatz führen, Ausnahmen werden nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zugelassen.

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 § 10

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • einer schriftlichen Austrittserklärung aus dem Verein zum Jahresende. Diese hat bis zum 30.09. des Geschäftsjahres beim Vorstand einzugehen.

  • Streichung von der Mitgliederliste

  • Ausschluß aus dem Verein

  • Tod des Mitglieds

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und zuvor erfolglos mittels eingeschriebenem Brief gemahnt wurde.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

  • groben oder wiederholten Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen

  • Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Impfungen des Hundes

  • Störung des Vereinsfriedens und vereinsschädigendem Verhalten

  • grober oder vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins

 

Der Ausschluss ordentlicher Mitglieder aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.

Vor der Beschlussfassung hat die Mitgliederversammlung dem betroffenem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe äußern zu können.

Der Ausschluss eines Fördermitglieds aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Vor der Beschlussfassung hat der erweiterte Vorstand dem betroffenem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe äußern zu können.

Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenem Mitglied, unter Darlegung des Sachverhaltes und der Pflichtverletzung, durch eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Auf die Berufung an den Ehrenrat des Vereins, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses, ist hinzuweisen.

Während der Einspruchsfrist ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Bei Verzicht auf fristgerechter Anrufung des Ehrenrates verliert das Mitglied seine Mitgliedsrechte.

Das Berufungsverfahren des Ehrenrates ist in der Ehrenratsordnung geregelt.

Nach dem Berufungsverfahren ist der öffentliche Rechtsweg möglich.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

Die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen bleiben im Rahmen des § 197 BGB mit einer Verjährungsfrist von 4 Jahren bestehen.

Das sich in Händen des ausgeschlossenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, die noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitglieds übergegangen sind, muss dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden.

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 § 11

Ordnungsmaßnahmen

Der Verein ist berechtigt durch Beschluss des zuständigen Organs gegen Mitglieder Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

 Als Ordnungsmaßnahmen gelten:

  • Anordnung zur Erfüllung einer Auflage

  • Verwarnung

  • Teilnahmesperre

  • Amtsenthebung

  • Ruhen der Mitgliedsrechte auf Zeit

  • Ausschluss aus dem Verein

 

Die Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden.

Die Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen erwirkt der Vorstand.

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 § 12

Mitgliedsbeiträge 

Ordentliche Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.

Die Höhe und der Zahlungsmodus werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Fördermitglieder haben Beiträge zu entrichten.

Die Höhe bestimmt das Fördermitglieds selber, der Betrag darf jedoch 50,00 DM (fünfzig deutsche Mark) nicht unterschreiten.

Die Beitragsentrichtung erfolgt im Bankeinzusverfahren.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragpflicht befreit

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 § 13

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der erweiterte Vorstand

der Ehrenrat

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 § 14

Die Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30.04. statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Zur Erstellung der Tagesordnung ist vorab vom Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, eine Voreinladung, mit der Aufforderung zur Antragsstellung, abzugeben. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anträge können zur Erstellung der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung nicht berücksichtigt werden.

Der Gegenstand der Mitgliederversammlung muss in der Einladung (Tagesordnung) angegeben sein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist durch den Vorstand, binnen 14 Tagen, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Auf die besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen. 

Der Mitgliederversammlung obliegt es:

  • die Vorstandsmitglieder und den Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen

  • im Falle der Jahreshauptversammlung die Berichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers entgegen zu nehmen und Entlastung zu erteilen

  • Beschlüsse über Satzungs- und Ordnungsänderungen zu fassen

  • Beschlüsse über Anträge zu fassen

  • den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen

  • die Mitgliederabgaben und den Zahlungsmodus festzulegen

  • für das laufende Geschäftsjahr den Betrag festzulegen, über den der Vorstand pro Vorstandssitzung verfügen darf

  • Entscheidungen über finanzielle Verpflichtungen zu fällen, die den Betrag übersteigen, über den der Vorstand im laufendem Geschäftsjahr pro Vorstandssitzung verfügen darf (ausgenommen Ersatzbeschaffungen und Reparaturen)

  • den Ehrenrat zu wählen

  • Beschlüsse über Mitgliedsanträge in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit zu fällen (ordentliche Mitglieder)

  • Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen in offener Abstimmung mit 2/3 Mehrheit zu fällen (ordentliche Mitglieder)

  • Ehrungen vorzunehmen

Für die Durchführung der Versammlung gilt die Geschäftsordnung.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Einsatzeiters und der Ausbildungswarte, hier ist eine geheime Wahl mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

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 § 15

Der Vorstand

Als Führungsorgan erfüllt der Vorstand die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Ordnungen.

Er gliedert sich in:

1. geschäftsführenden Vorstand

2. erweiterten Vorstand

 

Der geschäftführende Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzendem

  • dem 1. Ausbildungswart

 

Beide sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand des Vereins, beide haben Alleinvertretungsvollmacht.

Eine Ämterhäufung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich.

Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei der Vorsitzende in Jahren mit gerader Jahreszahl und der 1. Ausbildungswart in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen entsprechend der Satzung gewählt werden.

Personen unter 18 Jahren können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsbestellung des geschäftsführenden Vorstandes ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit widerruflich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird eine Ersatzperson von der Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung für die restliche Dauer der Wahlperiode nachgewählt.

Scheiden beide Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu gleicher Zeit vorzeitig aus dem Amt aus, obliegt den verbliebenen Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes, die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl.

Die im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindlichen Unterlagen des Vereins sind unverzüglich auszuhändigen.

Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzendem

  • dem 1. Ausbildungswart

  • dem Kassenwart

  • dem Schriftwart

  • weiteren Ausbildungswarten entsprechend der Ausbildungsordnung, höchstens jedoch 3

Eine Ämterhäufung innerhalb dieser Funktionen ist nicht zulässig.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart in Jahren mit geraden Jahreszahlen in geheimer Wahl, mit einfacher Mehrheit, sowie die Ausbildungswarte in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen in geheimer Wahl, mit 2/3 Mehrheit, gewählt werden.

Personen unter 18 Jahren können nicht in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

Der erweiterte Vorstand kann andere Mitglieder vorübergehend oder für einen gewissen Zeitraum mit der Wahrung spezieller Aufgaben betreuen, wenn Bedarf dafür gegeben ist. Diese haben aber keine Stimme und Sitz im erweiterten Vorstand, jedoch Beraterfunktion.

Weitere Rechtsgrundlage des erweiterten Vostandes ist die Geschäftsordnung betr. der Einberufung und der Durchführung von Vorstandssitzungen, sowie der Aufgabenteilung.

Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.

Sie sind ebenfalls einzuberufen wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Ehrenrat dies mit mündlicher Begründung verlangen.

Jede ordnungsgemäße Sitzung des erweiterten Vorstandes ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.

Die Vorstandsbeschlüsse sind durch den Protokollführer in die Beschlussammlung des Vereins einzutragen.

Von Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist durch den Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist innerhalb von 14 Tagen den Sitzungsteilnehmern sowie den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind vereinsöffentlich.

Dem erweitertem Vorstand obliegt es:

  • die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Geschäftordnung zu führen

  • über Anträge zur Fördermitgliedschaft zu entscheiden

  • über Ordnungsmaßnahmen gegen Fördermitglieder zu entscheiden

  • über Streichung von der Mitgliederliste zu entscheiden

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 § 16

Der Ehrenrat

Der Vereinsehrenrat besteht aus 3 ordentlichen und 3 stellvertretenden ordentlichen Mitgliedern.

Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen nicht gleichzeitig dem erweitertem Vorstand angehören.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat ist bei seiner Entscheidung, unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins, an keine Weisungen gebunden. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in eigener Zuständigkeit.

Die Zuständigkeiten, Befugnisse, Aufgaben und deren Erfüllung sind in der Ehrenratsordnung geregelt.

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 § 17

Beschlussfassung und Protokollführung

Über Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Ehrenratssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.

Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen sollen den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zugänglich gemacht werden.

Natürliche Personen haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimm- und Antragsrecht, juristische Personen benennen ihren Vertreter.

Alle Mitglieder, auch juristische Personen und Körperschaften des öffentl. Rechtes, haben bei Abstimmungen nur eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentl. Rechtes möglich. Deren Vertreter können nur eine Stimme auf sich vereinigen.

Eine geheime Wahl kann, auch auf Antrag eines Einzelnen durchgeführt werden.

Beschlüsse werden jeweils mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungs- und Ordnungsänderungen, Ordnungsmaßnahmen, die Annahme vomn Mitgliedsanträgen ordentlicher Mitglieder, die Wahl des Einsatzleiters, der Ausbildungswarte und des Ehrenrates bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Änderung des Satzungszweckes bedarf es einer 9/10 Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener ordentlichen Mitglieder kann hierbei schriftlich erfolgen.

Haben bei einer Wahl mehrere Bewerber gleich viele Stimmen auf sich vereinigt entscheidet zwischen diesen eine Stichwahl.

Das Stimmrecht der Fördermitglieder ist bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf die finanziellen Belange des Vereins eingeschränkt.

Die Beurkundungsform mittels Tonband ist, auch auf Antrag eines Einzelnen, zulässig.

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 § 18

Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst wenn dies in einer Mitgliederversammlung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

Diese eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zuvor schriftlich beim geschäftsführendem Vorstand beantragt werden.

Falls bei der Beschlussfassung des Vereins nicht die erforderliche Mehrheit zustande kommt, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. In dieser Versammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

Eine Auflösung erfolgt auch wenn der Verein weniger als 3 ordentliche Mitglieder hat und eine regelmäßige Rettungshundeausbildung nicht mehr stattfindet.

Die zum Zeitpunkt der Auflösung sich im Amt befindlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.

Die Mitgliederversammlung beschließt beim Auflösungsbeschluss ebenfalls die Anfallsberechtigten mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Das Vermögen darf dem Anfallsberechtigtem nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgeantwortet werden.

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 § 19

Satzungsrecht

 Die Satzung und die Ordnungen des Vereins sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

Als Bestandteil der Satzung gelten folgende Ordnungen:

1. Ausbildungsordnung

2. Prüfungsordnung

3. Geschäftsordnung

4. Finanzordnung

5. Ehrenratsordnung

 

Änderungen der Ordnungen können auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Wirksamkeit der Änderungen ist zu beschließen.

Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Der volle Wortlaut einer Satzungsänderung ist der Mitgliederversammlung in der Einladung bekannt zu geben.

Änderungen der Satzung und der Ordnungen können nur beschlossen werden wenn dies nach der Tagesordnung vorgesehen ist.

Wirksam gewordene Satzungs- und Ordnungsänderungen sind allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen im Wortlaut bekannt zu geben.

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Genehmigt und beschlossen von der Mitgliederversammlung des Vereins

" XXXXXXXXXX e.V." am XXXXXXXX in XXXXXXXX.